Wer sich in den letzten Jahren ein wenig mit der digitalen Revolution des Musikmarktes durch das MP3 Format beschäftigt hat, der merkt schnell wie unfähig die Musikindustrie doch ist technische Veränderungen zum eigenen Vorteil zu nutzen. Dieses Phänomen ist aber nicht neu, sondern existiert schon sehr lange. Vor über 30 Jahren wurde das schon im Spiegel artikuliert. Zitat:
Fast unbegrenzt kann die “MusiCasssette” (so die Branchen-Schreibweise) bespielt werden — mit bis zu zwei Stunden Spieldauer pro Band. Und die Musik kommt aus der Luft. Ein Knopfdruck am Radio-Recorder, und schon ist ein Schlager aus dem Äther auf der Kassette für lange verfügbar. Ein Klang-Supermarkt zum Nulltarif: Leichter war das Mitsehneiden noch nie. Schon werden Recorder angeboten, die bei kommentierten Musiksendungen im Funk die Moderation für die Kassette automatisch ausblenden.
In westdeutschen Schulklassen ist es zur Regel geworden, nur noch eine einzige Platte zu kaufen, die sämtliche Schüler kopieren. In Tageszeitungen bieten Recorder-Amateure bereits an, jedwede Kassetten-Überspielung gegen geringes Entgelt vorzunehmen.
(Quelle, spiegel.de, via nerdcore.de)
Damals hiess der Feind nicht MP3, sondern Kassette. In den Siebziger Jahren wurde bereits an Störsignalen im Rundfunk gearbeitet um die private Kopie zu unterbinden, und den Nutzern das Leben schwer zu machen. Dass das genauso ein Schuss in den Ofen war wie heutzutage das digitale Rechtemanagement, brauche ich nicht zu erwähnen.
Der einzige Unterschied zu damals ist, dass die Kunden in diesen Tagen nicht nur mit technischen Schranken gegängelt werden, sondern Abmahnanwälte und Rechtsverdreher für die Musikindustrie ihr Unwesen treiben und so weit gehen gleich ganze Familien in den Ruin zu treiben.
Frei nach der Kategorie “Was sie immer schonmal wissen wollten, aber nie zu fragen wagten” will ich an dieser Stelle den Artikel “Video-Nutzung bei YouTube, kino.to und Co” von Till Kreutzer und John-Hendrik Weitzmann auf iRights.info empfehlen (via Netzpolitik.org). Was darf man sich im Internet eigentlich alles anschauen? Ab wann bewege ich mich in einer rechtlichen Grauzone? Und was ist eigentlich dieses kino.to? Die Medienlandschaft hat sich durch das Internet in den letzten Jahren drastisch verändert, somit auch das Verhältnis zum Urheberrecht. Nun gibt es eine ganze Latte von Regelungen und Gesetzen, die es einem nicht unbedingt leicht machen diverse Inhalte im Netz anzuschauen, oder anzuhören. Da hat man manchmal durchaus das Gefühl, man müsste einen Rechtsverdreher Anwalt neben sich sitzen haben während man sich durch Videoportale klickt, oder einfach nur ein bestimmtes Video auf den eigenen Blog zu bringen. Der folgende Artikel bringt da ein bischen Licht ins digitale Dunkel.
Des Weiteren ist dieser Text auch ein wunderbares Beispiel dafür wie Creative Commons funktioniert. Der Artikel ist unter der CC-BY-ND-Lizenz veröffentlicht worden und erlaubt es mir selbigen auf dieser Seite zu veröffentlichen. CC steht für Creative Commons, BY bedeutet, dass der Autor genannt werden muss (Check!), ND dafür, dass ich den Text nicht verändern darf (Check!). Zu gunsten der Lesbarkeit gibt es den kompletten Text nach einem Klick auf “more” weiter unten.
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Video-Nutzung bei YouTube, kino.to und Co
Videos sind angesagt im Internet: Per DSL kommen die neuesten Kinofilme in Minutenschnelle ins Haus, per UMTS und Datenflat kann man sie sich auf dem Mobiltelefon anschauen, YouTube erlaubt das Einbauen in die eigene Website und mit zusätzlichen Programmen kann man sie auf die eigene Festplatte speichern. Nur: was darf man und womit verstößt man gegen das Urheberecht?
Streaming – Filme gucken im Internet
Neben den bekannten Videoportalen wie YouTube oder MyVideo tauchen im Netz zunehmend rechtlich fragwürdige Streaming-Angebote wie kino.to auf. Sie werden massenhaft genutzt, obwohl die Verbraucherzentralen vor Abofallen und anderen Gefahren auf vielen dieser Seiten warnen.
Offenbar glauben viele, dass ein Anschauen von Filmen über Streams im Gegensatz zum Herunterladen generell erlaubt ist. Rein technisch ist das tatsächlich ein Unterschied: Statt eine dauerhafte Kopie des Films auf dem eigenen PC zu speichern, wird der jeweilige Film beim Streaming direkt im Browser angezeigt und nur „live“ angeschaut. Streaming ähnelt damit technisch betrachtet eher dem Fernsehen, während Downloading eher so etwas wie ein Mitschnitt per DVD- oder Harddiskrecorder ist.
Ob das auch vor dem Gesetz einen Unterschied macht, ist bislang kaum geklärt. Ein wichtiger Unterschied zwischen Streaming und vielen Tauschbörsen ist: Wer sich einen Film bei einem Streaming-Dienst anschaut, stellt selber keine Inhalte bereit. Das ist bei der Tauschbörse Bittorrent zum Beispiel anders: Dort ist jeder Nutzer gleichzeitig auch ein Anbieter. Jede Datei wird während eines Downloads automatisch anderen Nutzern wieder zur Verfügung gestellt. Das dient der Effizienz des Netzwerks, da die großen Datenmengen auf viele Internet-Anschlüsse und Rechner („peer-to-peer“) verteilt werden können.
Es führt aber zu rechtlichen Problemen. Denn es ist niemals erlaubt, geschützte Inhalte jedermann zum Abruf online bereit zu stellen oder zum Download anzubieten, ohne die entsprechenden Rechte zu haben. Und natürlich hat kein Schüler von Warner Bros. jemals das Recht erworben, „Harry Potter und der Halbblut-Prinz“ über Bittorrent zum Download anzubieten. Natürlich hat kein Student mit RTL einen Vertrag geschlossen, der es ihm erlaubt, die neueste Folge von DSDS bei Rapidshare einzustellen.
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Während die Bundesmarine demnächst vor Somalia auf Piratenjagd geht, ist die internationale Musikindustrie schon lange auf der Suche nach den Räubern von sogenanntem “geistigen Eigentum”. Weshalb diese Begrifflichkeit eigentlich totaler Humbug ist, wird neben einigen anderen Aspekten in der aktuellen Folge des elektrischen Reporters thematisiert.
Elektrischer Reporter – Urheber 2.0: Jeder Nutzer ein Pirat?
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